SchlagworteDie Sustainable Finance Disclosure Regulation ist Teil des Aktionsplans 2018 der Europäischen Kommission zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums. Die SFDR schafft Transparenz über die Nachhaltigkeit von Finanzprodukten.
Seit die Offenlegungsverordnung am 10. März 2021 in Kraft getreten ist, liest man nun überall Schlagwörter wie „Nachhaltigkeitsrisiken“ und „nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen“ sowie Verweise auf alle möglichen Artikel der EU-Verordnung.
Die Statements auf den Webseiten der Unternehmen klingen dabei oft so gleich, als wären sie aus ein und derselben Feder einer eifrigen Kanzlei entsprungen.
Aber Vorsicht! Vier bis fünf pauschale Statements und Nachhaltigkeitsbekenntnisse auf der Unternehmenswebseite reichen nicht aus, um die zusätzlichen Anforderungen umzusetzen. Die Offenlegungsverordnung fordert eine ernste und tiefgreifende Auseinandersetzung mit dem Thema „sustainable finance“ - ob ich nun nachhaltige Produkte anbieten möchte oder nicht. Leere Versprechungen und Phrasen müssen nun auch mit konkreten Prozessen und Kriterien belegt werden.
Was genau ist denn eigentlich gefordert?
Die Offenlegungsverordnung besteht im Prinzip aus drei Teilen. Zunächst fordert sie, dass sich Finanzmarktteilnehmer mit ihren Nachhaltigkeitsrisiken auseinandersetzen.
Darüber hinaus müssen Unternehmen offenlegen, welche nachteiligen Nachhaltigkeitsaus-wirkungen sie auf Unternehmensebene und (ab 2021 auch) auf Produktebene verursachen – das sogenannte Principal Adverse Impact Statement. Hier gibt es aber ein kleines Schlupfloch für Unternehmen mit weniger als 500 Mitarbeitern. Diese können nämlich angeben, dass sie keine nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen untersuchen. Jedoch muss dann auch erklärt werden, wieso nicht und ab wann sie gedenken, das zu tun. Welche Nachhaltigkeitsaus¬wirkungen das sein können, beschreibt der „Final Report on draft Regulatory Technical Standards“ der europäischen Aufsichtsbehörden, der am 02.02.2021 veröffentlicht wurde. Darin sind Indikatoren, wie z. B. Treibhausgasemissionen, Gender Pay Gap, Energieeffizienz u.v.m. beschrieben, zu denen berichtet werden soll.
Und dann gibt es noch den dritten und eigentlich spannendsten Teil: die Produktkategorien, nach denen jedes Finanzprodukt klassifiziert werden muss.
Welche Produktkategorien gibt es?
Bislang kategorisieren die meisten Unternehmen ihre Produkte nach als nicht nachhaltige Produkte nach Art. 6 oder als sog. ESG-Strategieprodukte nach Art. 8. An die Königklasse der Impact-Produkte trauen sich momentan nur wenige heran. Verständlich, denn genaue Merkmale und Kriterien, die bei der Einordnung helfen könnten, fehlen bis jetzt. Da soll die Taxonomieverordnung (LINK) helfen, die nächstes Jahr in Kraft tritt und Kriterien für „ökologisch nachhaltige Tätigkeiten“ definiert.
Unseren Blog dazu können Sie hier lesen
Wir stehen erst am Anfang
Die meisten Akteure der Branchen haben sich mit dem Thema oberflächlich beschäftigt und ausschließlich die geforderten Informationen auf ihrer Webseite veröffentlicht. Ob diese oft schwammigen, oberflächlichen Statements wirklich ausreichen, bezweifle ich sehr. Da steht die Branche noch am Anfang. Es bleibt also spannend, wie sich die neue Berichtspflicht auch auf die Qualität der Finanzprodukte auswirkt und welche Standards sich etablieren. GRESB als Benchmarking-Tool hat z. B. schon angekündigt, ihren Report an die Forderungen der Offenlegungsverordnung anzupassen.
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